Verfahrensbeistände werden vom zuständigen Familiengericht bestimmt und haben zur Aufgabe, die Interessen der in familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Kinder zu vertreten.
Wir begleiten Kinder in Rheinland-Pfalz seit Beginn der Einführung des Verfahrenspflegers bzw. Verfahrendbeistands in die deutsche Rechtsprechung 1998.
Was ist ein Verfahrensbeistand?
Kinder sind die körperlich-seelisch und rechtlich verletzlichsten Glieder unserer Gesellschaft und bedürfen eines besonderen Schutzes.
Sie sind in gerichtlichen und behördlichen Verfahren (z.B. Scheidung, Familien- und Strafrecht), von denen sie entweder unmittelbar betroffen oder an denen sie beteiligt sind, meist nicht als Partei oder Beteiligte anerkannt und haben keine eigene unabhängige Rechtsvertretung.
Oft werden Kinder nicht angehört und die am Verfahren beteiligten Erwachsenen verlieren die Interessen der Kinder aufgrund eigener Interessen aus dem Blick und/oder setzen sich über deren Wünsche und Willen hinweg.
Die betroffenen Kinder geraten schnell zwischen die Fronten der Erwachsenen und in Loyalitätskonflikte, werden bei Familienverfahren oft zu hilflosen Streitobjekten.
Dies geschieht gerade auch in Verfahren, in denen explizit über das Wohl des Kindes entschieden werden soll, beispielsweise bei Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen, wenn sich ihre Eltern nicht einigen können und das Kind bewusst oder unbewusst als Waffe zur Rache missbrauchen.
Seit Einführung des neuen Kindschaftsrechtes zum 1. Juli 1998 kann deshalb nach § 50 Abs. 1 FGG das Familiengericht einem minderjährigen Kind eine Verfahrenspflegerin (oder einen Verfahrenspfleger) zur Seite stellen, die (der) Ihr Kind und seine Interessen in einem Verfahren parteiisch vor Gericht vertritt.
Nach Abs. 2 ist “die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist, oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten ist.”
Mit dieser Entscheidung wurde ermöglicht, dass sich nicht mehr nur die beteiligten Erwachsenen parteiisch vor Gericht anwaltlich vertreten lassen können, sondern auch die betroffenen Kinder gleichberechtigt ihre tatsächlichen Interessen äußern. Dies ermöglicht der Verfahrenspfleger als eigener “Rechtsbeistand” des Kindes. Das Familiengericht bestellt eine entsprechend ausgebildete Person.
Der Verfahrenspfleger heißt nach der Reform des Familienrechts im Jahre 2009 Verfahrensbeistand.
Aufgaben des Verfahrensbeistands für Kinder und Jugendliche
- Einbringung der Kindesinteressen in das Verfahren (z.B. durch entsprechende Anträge),
- Vertretung in Anhörung und Verhandlung (Verhandeln von Kompromissen oder Vergleichen)
- Rückmeldung über Prozess und Ergebnis der Verfahren,
- falls nötig Begleitung bei der Umsetzung der Verfahrensergebnisse (z.B. Umgangsregelungen bei hochstrittigen Elternbeziehungen)